Prolongation
Was ist Prolongation?
Eine Verlängerung kann ein Vertrag erhalten, der einen Termin für sein Ende enthält. Dies ist im BGB im Paragraf 163 geregelt. Darin ist geregelt, wie der Vertragspartner seinen Wunsch nach Verlängerung der vertraglichen Leistungen zwecks Vermeiden des Verzugs rechtzeitig vor Verstreichen von Fristen für seine Leistungen auszudrücken hat, damit er Rechtsgültigkeit erlangen kann. Der andere Vertragspartner ist nicht in der Pflicht zu verlängern. Verlängert er, so kommt eine Änderung des Vertrags zustande. Die Verlängerung ist kein Begriff des Rechts. Sie ist ein Begriff des Finanzwesens. Neben der Verlängerung kann eine Erneuerung stattfinden. Ein bestehender Kredit kann durch einen neuen Kredit abgelöst werden, der andere Zinsen, einen anderen Kreditbetrag und andere Laufzeiten hat. Das BGB sieht ausschließlich die Erneuerung vor, auf die eine Verlängerung zurückgeht. Vom Vorgehen her kann es deutliche Unterschiede geben, etwa ein neuer Kredit bei einem anderen Kreditinstitut.
Wo kommt Prolongation vor?
Die Verlängerung ist kein Begriff des BGBs. Das BGB verwendet Zeitbestimmung und führt die Wirkung auf die Paragrafen für Aufhebung und Aufschiebung zurück. In der MaRisk (BA) sind Details für Verhaltensweisen beim Wunsch des Kreditnehmers nach Verlängerung festgehalten. Gemäß AT 2.3 erfordert bei Kreditgeschäften die Verlängerung eine neue Kreditentscheidung und eine Prüfung der Würdigkeit auf einen Kredit des Kreditnehmers durch den Kreditgeber. Eine Gestattung verzögerter Ratenzahlung heißt Stundung. Bleiben gestundete Ratenzahlungen ohne Aufholen folgt die Verlängerung.
Was gibt es noch zu Prolongation zu sagen?
Die Verlängerung tritt bei allen Termingeschäften, Wechseln und Rechtsverhältnissen bei Zahlungsbedingungen und Lieferbedingungen auf. Völkerrechtsverträge verlängern ihre Geltung terminlich.