Abtretung
Was ist eine Abtretung?
Bei der Abtretung handelt es sich um einen rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang. Dabei überträgt der bisherige Gläubiger (Zedenten) eine Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar). Dies ist Geregelt in den § 398 ff. BGB geregelt.
Voraussetzungen
- Grundsätzlich können alle Forderungen abgetreten werden. Die Forderungen müssen allerdings hinreichend bestimmbar sein.
- Der Abtretungsvertrag ist nicht formbedürftig. Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn die Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, §§ 1154–1159 BGB
In folgenden Fällen ist die Abtretung ausgeschlossen:
- Vereinbarung zwischen bisherigem Gläubiger und Schuldner, die eine Abtretung ausschließen, § 399 1.Fall BGB
- Die Abtretung hätte die Änderung des Inhalts der Forderung zur Folge (z.B. wenn Urlaubsansprüche an einen Kollegen abgetreten werden sollen), § 399 2.Fall BGB
- Unpfändbarkeit der Forderung, § 400 BGB
- Gesetzliches Verbot
Rechtsfolgen
- Die Forderung geht über, § 398 S.2 BGB
- Gem. § 401 BGB gehen mit der Forderung auch akzessorische Sicherungsrechte mit über. Beispiele hierfür sind die Bürgschaft oder die Hypothek.
- Die schuldnerschützenden Vorschriften der §§ 404, 406 ff. BGB müssen berücksichtigt werden.
- Einwendungen des Schuldners, § 404 BGB
- Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger, § 406 BGB
- Leistung an den bisherigen Gläubiger, § 407 BGB
- Mehrfache Abtretung, § 408 BGB
- Abtretungsanzeige, § 409 BGB